Vergleiche, die so nicht hätten sein müssen.

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Wer sein Prozessrisiko nicht kennt, kann es nicht steuern. In meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Gutachtertätigkeit ist der häufigste Fehler in Gerichtsverfahren nicht der Schaden selbst – sondern der Verzicht auf eine fundierte technische Einschätzung zu einem Zeitpunkt, in dem noch alle Optionen offen wären.

Ein frühzeitig beauftragtes Parteigutachten hätte in allen drei Fällen, die ich hier schildere, das Bild grundlegend verändert – entweder durch einen besseren Vergleich, eine stärkere Verhandlungsposition oder einen vollständigen Prozesserfolg.

Gerichtsverfahren enden häufig mit Vergleichen. Das mag lange Prozesse verhindern – ist aber fast immer ein fauler Kompromiss: Eine Partei zahlt drauf. Die Unsicherheit über den Prozessausgang und der Wunsch, sich wieder auf das eigene Kerngeschäft konzentrieren zu können, sind die häufigsten Treiber. Was selten gefragt wird: Hätte man die eigene Position vorher wirklich kennen können? In den meisten Fällen lautet die Antwort: ja.

Fall 1: Arbeitsunfähigkeit

Ausgangssituation

Ein Service- und Montagetechniker hat eine Arbeitsunfähigkeitspension abgeschlossen. Er erleidet in seiner Freizeit einen Unfall mit schwerer Schulterverletzung und beantragt seine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf. Die Versicherung gesteht ihm lediglich 30 % zu. Mit seiner Rechtsschutzversicherung klagt er auf den vollen Versicherungsbetrag.

Mein Auftrag

Das Gericht beauftragt mich mit der Feststellung der körperlichen Arbeitsbelastungen, denen Herr X in seinem Beruf ausgesetzt war. Parallel wird ein Mediziner beauftragt, zu beurteilen, ob diese Belastungsarten trotz der Verletzung zumindest teilweise zumutbar sind.

Was stattdessen passierte

Noch bevor die Gutachten erörtert werden konnten, setzte der Richter die Streitparteien unter Druck, einen Vergleich zu schließen. Das Ergebnis: eine 50/50-Aufteilung.

Für die Versicherung war der Vergleich ein klarer Gewinn – sie zahlte deutlich weniger als die volle Summe. Für den jungen Familienvater bedeutete der Vergleich eine erhebliche Einbuße an Versicherungsleistung, auf die er einen berechtigten Anspruch gehabt hätte.

Hätte der Versicherte – oder sein Rechtsanwalt – vorab ein Privatgutachten zur Beurteilung der Arbeitsbelastungen in Auftrag gegeben, wären beide Seiten informiert in die Verhandlung gegangen. Das Prozessrisiko wäre realistisch einschätzbar gewesen – und der Vergleich auf dieser Basis so nicht zustande gekommen.

Fall 2: Leistungsbeurteilung Dosieranlage

Ausgangssituation

Ein Unternehmen liefert eine Dosieranlage für eine nachgelagerte Abfüllanlage im Bereich Schüttgüter. Der Lieferant bietet auch die Steuerung für die Abfüllanlage an – der Kunde lehnt dies ab und vergibt die Steuerung unabhängig an einen Dritten. Nach der Inbetriebnahme reklamiert der Kunde: Die Anlage entspreche nicht der vereinbarten Leistung. Er fordert eine erhebliche Preisreduktion.

Mein Auftrag als Parteigutachter

Der Lieferant beauftragt mich, die mögliche Anlagenleistung technisch zu prüfen. Mein Ergebnis: Die geforderte Leistung – die im Übrigen unscharf formuliert wurde – kann erbracht werden. Das Problem liegt nicht in der Hardware, sondern in der Art der Steuerung. Die Preisreduktion wird abgelehnt. Es kommt zur Klage.

Was stattdessen passierte

Der vom Gericht bestellte Sachverständige beurteilt die Anlage unter Verwendung der vorhandenen (fremden) Steuerung – und kommt zum Schluss: die Leistung ist zu gering. Erneut drängt das Gericht auf einen Vergleich, dem die Beklagtenpartei unter Druck nachgibt.

Die Haftpflichtversicherung des Lieferanten lehnt die Versicherungsleistung ab. Schaden: ein siebenstelliger Euro-Betrag. Die entscheidende Frage – wessen Verantwortung die Steuerung war – kam im Verfahren nie zur Diskussion.

„Bei Fortdauer des Prozesses hätte das Gutachten des Gerichtssachverständigen erschüttert werden können. Dieser hätte korrigieren oder das Gericht einen Obergutachter ernennen müssen. Mit einem fundierten Parteigutachten wären die Chancen des Lieferanten gut bis sehr gut gewesen.“

Dr. Norbert Obermayr

Die verbreitete Angst vor Richtern und Gerichtssachverständigen veranlasste die Verteidigung zu einem strategisch schlechten Vergleich. Wäre dieser Fall vor einem Schiedsgericht gelandet, hätte die Sachlage – und das Ergebnis – ganz anders ausgesehen.der Versicherte – oder sein Rechtsanwalt – vorab ein Privatgutachten zur Beurteilung der Arbeitsbelastungen in Auftrag gegeben, wären beide Seiten informiert in die Verhandlung gegangen. Das Prozessrisiko wäre realistisch einschätzbar gewesen – und der Vergleich auf dieser Basis so nicht zustande gekommen.

Fall 3: Internationale Abfüllanlage vor Schweizer Schiedsgericht

Ausgangssituation

Ein skandinavisches Unternehmen kauft eine Abfüllanlage für Nahrungsmittel bei einem ausländischen Generalunternehmer, der seinerseits mehrere Sublieferanten aus verschiedenen Ländern einbindet. Die geforderte Leistung wird nach Inbetriebnahme deutlich unterschritten; zusätzlich kommt es zu wiederholten Störungen.

Über einen langen Zeitraum werden Nachbesserungsversuche unternommen – ohne Erfolg. Schließlich wird vor einem Schweizer Schiedsgericht geklagt.

Mein Auftrag als Parteigutachter

Die klagende Rechtsanwaltskanzlei beauftragt ein auf Schiedsgerichte spezialisiertes Schweizer Unternehmen, das mich als Sachverständigen für Maschinen- und Anlagenbau hinzuzieht. Es erfolgt eine Befundaufnahme vor Ort – danach wird das Gutachten erstellt.

Die Beklagtenpartei studiert das Gutachten in allen Facetten. Es kann nicht erschüttert werden. Die Beklagte erkennt den geforderten Schadensausgleich an. Die Vertretung der Klägerseite hält fest: Das Gutachten war die entscheidende Grundlage für den vollständigen Erfolg des Mandats.

Der Unterschied zu den beiden vorangegangenen Fällen: Hier wurde von Anfang an auf ein belastbares, methodisch sauberes Gutachten gesetzt – und das Verfahren entsprechend vorbereitet. Das Schiedsgericht bot den Rahmen, in dem technische Sachverhalte vollständig und ohne Zeitdruck gewürdigt werden konnten.

Häufige Fragen aus der Praxis

Was mich Mandanten und Kanzleien nach der Lektüre solcher Fälle am häufigsten fragen:

Wann ist der richtige Zeitpunkt für ein Parteigutachten?

So früh wie möglich – idealerweise bevor ein Verfahren überhaupt eingeleitet wird. Ein Parteigutachten dient nicht nur als Beweismittel, sondern vor allem als Entscheidungsgrundlage: Es zeigt, wie stark die eigene Position technisch ist, und ermöglicht eine realistische Einschätzung des Prozessrisikos. Wer das weiß, kann klüger verhandeln.

Kann ein Parteigutachten ein bestehendes Gerichtsgutachten erschüttern?

Ja – und das ist eine der wirksamsten Möglichkeiten, ein Verfahren zu drehen. Ein methodisch schwaches Gerichtsgutachten kann durch ein fundiertes Parteigutachten gezielt in Frage gestellt werden. Das Gericht ist dann verpflichtet, das Sachverständigengutachten zu überprüfen oder einen Obergutachter einzusetzen. Je früher ich in ein Verfahren eingebunden werde, desto mehr Ansatzpunkte gibt es.

Was kostet ein Parteigutachten – und lohnt sich das?

Die Kosten eines Parteigutachtens hängen vom Umfang und der Komplexität des Sachverhalts ab. In der Praxis liegen einfache Gutachten im vier-, komplexere im fünfstelligen Bereich. Verglichen mit einem ungünstigen Vergleich – wie dem siebenstelligen Schadensfall in Fall 2 – ist das Verhältnis fast immer eindeutig. Im Erstgespräch gebe ich eine realistische Einschätzung des Aufwands.

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Über den Autor

Dr. Norbert Obermayr

Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Maschinenbau & Betriebstechnik


25+ Jahre Sachverständiger
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