Verlassen! Und verlassen? – Wer die Konformitätserklärung schuldet

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Wer eine automatisierte Anlage in Betrieb nimmt und sich auf die Konformitätserklärung eines Dritten verlässt, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite. In meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Gutachtertätigkeit begegnet mir diese Konstellation regelmäßig: Ein Unternehmer beauftragt eine Fachfirma oder ein Ingenieurbüro – und geht davon aus, dass mit der Risikoanalyse und der ausgestellten Konformitätserklärung alles geregelt ist. Bis ein Arbeitsunfall das Gegenteil zeigt.

Ausgangssituation

in Unternehmer erweitert seine Anlage um eine automatisierte Hebeanlage. Er zieht dabei ein Zivilingenieursbüro hinzu. Dieses erstellt eine Risikoanalyse und stellt in der Folge die Konformitätserklärung aus.

Dann passiert ein Arbeitsunfall. Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen mit der Gutachtenserstellung. Der Richter will wissen, ob Vorschriften übertreten wurden, und wenn ja, welche. Im Verlauf des Verfahrens stellen sich zwei Fragen, die für den Fall entscheidend sind.

Die zwei entscheidenden Fragen

  1. Wer war Inverkehrbringer der Anlage?
    Die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) kennt eine klare Zuständigkeit: Die Konformitätserklärung darf nur vom Inverkehrbringer ausgestellt werden. Das ist derjenige, der die Maschine oder Anlage erstmals in der Europäischen Union auf dem Markt bereitstellt – also derjenige, der sie herstellt, wesentlich verändert oder als Gesamtheit zusammenstellt und in Betrieb nimmt.
    Die Frage, wer in dieser Konstellation tatsächlich als Inverkehrbringer gilt – das Zivilingenieursbüro, die errichtende Fachfirma oder der Unternehmer selbst – ist keine Formalie. Von der Antwort hängt ab, wer die Konformitätserklärung schuldet. Und nur diese Person darf sie rechtswirksam ausstellen.
  2. Darf sich ein Unternehmer auf eine fremderstellte Risikoanalyse verlassen?
    Die zweite Frage ist subtiler, aber ebenso bedeutend. Die Betreiberpflichten nach der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) verlangen, dass Arbeitsmittel nur dann eingesetzt werden, wenn sie sicher und den Vorschriften entsprechend sind. Diese Pflicht liegt beim Betreiber – sie lässt sich delegieren, aber nicht vollständig auslagern.
    Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer auf eine durch Dritte erstellte Risikoanalyse vertrauen darf, ist rechtlich nicht pauschal zu beantworten. Genau das wurde in diesem Verfahren zur zentralen Frage.

Was das für Unternehmer bedeutet

Aus meiner Erfahrung zeigen Fälle wie dieser ein wiederkehrendes Muster: Unternehmer gehen davon aus, mit der Einbindung eines Ingenieurbüros oder einer Fachfirma sei ihre Verantwortung übertragen. Die Konformitätserklärung ist jedoch kein Dokument, das jeder ausstellen kann, der an einem Projekt beteiligt war. Sie ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Inverkehrbringers – und wer als Betreiber die Zuständigkeit nicht prüft, trägt das Restrisiko selbst.

Drei Maßnahmen, die Klarheit schaffen

  1. Klärung der Inverkehrbringereigenschaft vor Auftragserteilung
    Wer ist in dieser Konstellation Inverkehrbringer? Wer schuldet die Konformitätserklärung? Diese Frage gehört schriftlich in den Vertrag – nicht ins mündliche Gespräch am Rande.
  2. Prüfung der Konformitätserklärung vor Inbetriebnahme
    Stimmt der Aussteller der Erklärung mit dem tatsächlichen Inverkehrbringer überein? Liegt eine vollständige technische Dokumentation vor? Diese Prüfung sollte keine Formalie sein – sie ist der letzte Kontrollpunkt vor der Inbetriebnahme.
  3. Unabhängige technische Beurteilung bei komplexen Anlagen
    Insbesondere wenn mehrere Parteien an Planung, Lieferung und Errichtung beteiligt sind, empfiehlt sich eine Beurteilung durch einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen – vor der Inbetriebnahme. Das schafft Klarheit über Zuständigkeiten und dokumentiert die Sorgfaltspflicht.

Bei Unsicherheit – sprechen Sie mich direkt an. Eine frühe Einschätzung kostet einen Bruchteil dessen, was ein ungeklärtes Haftungsverhältnis im Schadensfall kosten kann.

Häufige Fragen aus der Praxis

Was mich Unternehmer und Betriebsleiter nach der Lektüre solcher Fälle am häufigsten fragen:

Wer darf die Konformitätserklärung für eine Maschine oder Anlage ausstellen?

Derjenige, der die AAusschließlich der Inverkehrbringer – also derjenige, der die Maschine herstellt, wesentlich verändert oder als Gesamtanlage zusammenstellt und erstmals in der EU bereitstellt. Ein Ingenieurbüro, das eine Risikoanalyse erstellt, ist nicht automatisch Inverkehrbringer und darf in dieser Funktion keine rechtswirksame Konformitätserklärung ausstellen.nlage als Gesamtheit herstellt oder wesentlich verändert. Entsteht durch den Umbau eine neue Funktionseinheit, gilt diese als neue Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie. Die Verantwortung liegt dann bei jenem Unternehmen, das diesen Umbau geplant und durchgeführt hat – auch wenn es sich selbst nur als „Monteur“ sieht. Als Betreiber sollten Sie diese Frage vor Auftragserteilung schriftlich klären.

Kann sich ein Betreiber auf eine Risikoanalyse eines Dritten verlassen?

Das hängt von den Umständen ab. Entscheidend ist, ob der Ersteller der Risikoanalyse fachlich qualifiziert und zuständig war, und ob die darauf aufbauende Konformitätserklärung vom richtigen Aussteller stammt. Die Betreiberpflicht lässt sich delegieren – aber nicht vollständig auslagern.

Was passiert, wenn die Konformitätserklärung vom Falschen ausgestellt wurde?

Die Erklärung entfaltet keine rechtliche Schutzwirkung. Im Schadensfall wird das Gericht fragen, wer tatsächlich Inverkehrbringer war – und dieser trägt die volle Verantwortung.

Was unterscheidet eine Risikoanalyse von einer Konformitätserklärung?

Die Risikoanalyse ist ein technisches Dokument, das Gefährdungen identifiziert und Schutzmaßnahmen beschreibt – sie ist Teil der technischen Dokumentation, die der Inverkehrbringer erstellen muss. Die Konformitätserklärung ist die rechtsverbindliche Erklärung, dass die Maschine allen einschlägigen EU-Richtlinien entspricht. Die Konformitätserklärung muss zwingend vom Inverkehrbringer selbst ausgestellt werden.

Wie erkenne ich, ob die Konformitätserklärung meiner Anlage rechtswirksam ist?

rüfen Sie, ob der Aussteller der Erklärung identisch mit dem Inverkehrbringer ist, ob die technische Dokumentation vollständig vorliegt und ob die Anlage, so wie sie tatsächlich errichtet wurde, Gegenstand der Erklärung ist. Im Zweifelsfall lohnt sich eine Beurteilung durch einen unabhängigen Sachverständigen – vor der Inbetriebnahme.

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Über den Autor

Dr. Norbert Obermayr

Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Maschinenbau & Betriebstechnik


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