Wer eine Betriebsanlage ohne CE-Kennzeichnung in Betrieb nimmt, haftet – auch wenn er sie nicht selbst gebaut hat. In meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Gutachtertätigkeit ist die Betreiberhaftung bei fehlender CE-Kennzeichnung eines der am häufigsten unterschätzten Risiken in produzierenden Betrieben. Nicht weil die Vorschriften unklar wären – sondern weil die Verantwortlichkeit zwischen Errichter und Betreiber systematisch im Unklaren bleibt.
Der folgende Fall ist real. Er zeigt, wie ein Umbau mit einer Fachfirma, guter Absicht und keiner bösen Absicht zu einem schweren Arbeitsunfall, einem Strafverfahren und einem AUVA-Regress führen kann. Und er zeigt, was man hätte anders machen müssen – bevor es so weit kam.
Erfahrungen von Teilnehmern des Kongresses für Maschinensicherheit und zahlreiche eigene Fälle bestätigen: Das ist kein Einzelfall. Es ist ein Muster.
Inhaltsverzeichnis
Umbau mit Folgen
Ausgangssituation
Ein Unternehmer lässt seine Betriebsanlage umbauen. Er beauftragt eine Fachfirma, die die Planung übernimmt, vorhandene Maschinen in die neue Anlage einbindet, eigene Maschinen dazu liefert und sämtliche Montagearbeiten durchführt.
Nach Abschluss der Arbeiten stellt die Fachfirma keine Konformitätserklärung aus. Ihre Begründung: Man sei „nur als Monteur“ tätig gewesen – habe keine neue Maschine hergestellt, sondern lediglich bestehende Komponenten zusammengefügt. Der Unternehmer nimmt das zur Kenntnis. Die Anlage geht in Betrieb.
Was dann passierte
Einen schweren Arbeitsunfall später erscheint der Arbeitsinspektor. Ein fachlich versierter Mitarbeiter greift zwischen zwei Walzen und verliert fast die gesamte rechte Hand. Die Prüfung der Anlage ergibt: mangelhafter Berührungsschutz, wesentlicher Verstoß gegen die AM-VO.
Was folgt, trifft den Geschäftsführer auf mehreren Ebenen gleichzeitig:
- Strafbescheid wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Arbeitsmittelverordnung, daraus resultierend Kosten von mehrere Tausend Euro
- UVA-Regress: Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt fordert sämtliche unfallbedingten Kosten zurück
- Gewerberechtliche Konsequenzen: Auf fast allen gewerberechtlichen Bescheiden steht, dass eine gültige CE-Zertifizierung vorhanden sein muss – die Anlage hätte nie in Betrieb gehen dürfen
Ergebnis
Der Geschäftsführer hatte guten Gewissens gehandelt. Er hatte darauf vertraut, dass die Fachfirma ihre Aufgaben korrekt erfüllt. Dieses Vertrauen war menschlich verständlich – rechtlich aber folgenlos. Die Haftung liegt beim Betreiber. Sie entsteht nicht aus Absicht, sondern aus ungeklärter Verantwortung.
Fazit des Falles
Hätte der Unternehmer – oder ein eingebundener Sachverständiger – vor Inbetriebnahme die Konformitätsfrage verbindlich geklärt, wäre dieser Fall so nicht eingetreten. Nicht weil der Unfall verhindert worden wäre, sondern weil die Anlage ohne CE nie abgenommen worden wäre.
Wer ist Hersteller – und warum ist das entscheidend?
Die CE-Pflicht nach der Maschinenrichtlinie
Die europäische Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) definiert klar, wer als Hersteller gilt. Hersteller ist nicht nur, wer eine Maschine neu baut. Hersteller ist auch, wer mehrere Maschinen oder Teilmaschinen zu einer neuen Gesamtheit zusammenfügt – einer sogenannten Maschinenanlage.
Genau das ist im geschilderten Fall passiert: Die Fachfirma hat eine Gesamtanlage geplant, errichtet und in Betrieb genommen – aus alten und neuen Maschinen, unter eigener Verantwortung. Die Einschätzung, man sei „nur Monteur“ gewesen, ist aus meiner Sicht fachlich nicht haltbar. Eine Gesamtanlage, die als solche geplant und errichtet wird, ist eine neue Maschine im Sinne der Richtlinie – und benötigt eine CE-Kennzeichnung samt vollständiger technischer Dokumentation.
Was das für den Betreiber bedeutet
Der Lieferant beauftragt mich, die mögliche Anlagenleistung technisch zu prüfen. Mein Ergebnis: Die geforderte Leistung – die im Übrigen unscharf formuliert wurde – kann erbracht werden. Das Problem liegt nicht in der Hardware, sondern in der Art der Steuerung. Die Preisreduktion wird abgelehnt. Es kommt zur Klage.
Ich erlebe regelmäßig, dass Betreiber davon ausgehen, die errichtende Firma habe „schon alles geregelt“. Diese Annahme ist gefährlich. Die Pflicht liegt beim Betreiber – und sie endet nicht mit der Beauftragung einer Fachfirma.
Was auf den Betreiber zukommt, wenn ein Unfall die fehlende CE aufdeckt
Der Dominoeffekt
Der vom Gericht besSobald ein Arbeitsunfall eintritt und der Arbeitsinspektor die Anlage prüft, setzt ein Dominoeffekt ein, der Betreiber auf mehreren Ebenen gleichzeitig trifft.
Verwaltungsstrafrechtlich haftet der Geschäftsführer persönlich für Verstöße gegen die AM-VO. Im geschilderten Fall: mehrere Tausend Euro. In schwerwiegenderen Fällen oder bei Wiederholung drohen deutlich höhere Strafen.
AUVA-Regress: Die AUVA übernimmt zunächst alle unfallbedingten Kosten – Heilungskosten, Rehabilitation, Rente. Liegt ein grob fahrlässiger Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften vor, kann sie diese Kosten gemäß § 334 ASVG vom Dienstgeber zurückfordern. In schweren Fällen geht das rasch in den sechs- bis siebenstelligen Bereich.
Zivilrechtlich hat der verunfallte Mitarbeiter Schadenersatzansprüche – für Schmerzen, Verdienstentgang und dauernde Beeinträchtigungen. Diese richten sich gegen den Betreiber als Arbeitgeber.
Gewerberechtlich kann die Behörde den Betrieb einer nicht-konformen Anlage untersagen – mit unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen.
Der Geschäftsführer im geschilderten Fall hatte „nur das Pech“, dass ein Unfall passierte und die Sache ans Tageslicht kam. Viele Unternehmen betreiben nicht-konforme Anlagen – weil niemand prüft. Das Risiko bleibt. Es schläft nur.tellte Sachverständige beurteilt die Anlage unter Verwendung der vorhandenen (fremden) Steuerung – und kommt zum Schluss: die Leistung ist zu gering. Erneut drängt das Gericht auf einen Vergleich, dem die Beklagtenpartei unter Druck nachgibt.
„Wäre kein Unfall passiert, wäre niemand auf die fehlende CE gestoßen. Die Anlage hätte weitergelaufen – bis zum nächsten Vorfall.“
Dr. Norbert Obermayr
Was hätte anders laufen müssen
Drei Maßnahmen, die diesen Fall verhindert hätten
Dieser Fall ist lösbar – vor dem Unfall. Die notwendigen Schritte sind weder kompliziert noch unverhältnismäßig teuer. Sie erfordern vor allem das Bewusstsein, dass die Konformitätsfrage beim Betreiber liegt.
- Klärung der Herstellereigenschaft vor Auftragserteilung
Wer eine Anlage errichten oder umbauen lässt, sollte schriftlich klären: Wer gilt als Hersteller? Wer schuldet die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung? Diese Fragen gehören in den Vertrag mit der Fachfirma – nicht ins Gespräch beim Kaffee. - Keine Abnahme ohne vollständige CE-Unterlagen
Die Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich veränderten Anlage ohne Konformitätserklärung und technische Dokumentation ist ein Fehler, der sich rächt. Keine Anlage sollte in Betrieb gehen, bevor diese Dokumente vorliegen. - Unabhängige technische Beurteilung vor Inbetriebnahme
Insbesondere bei der Einbindung von Altmaschinen, bei Umbauten oder bei komplexen Gesamtanlagen empfiehlt sich eine Beurteilung durch einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen – vor der Inbetriebnahme. Das schafft Klarheit, dokumentiert die Sorgfaltspflicht und verhindert Überraschungen.
Bei Unsicherheit – sprechen Sie mich direkt an. Eine frühe Einschätzung kostet einen Bruchteil dessen, was ein Unfall und seine Folgen kosten.
Häufige Fragen aus der Praxis
Was mich Unternehmer und Betriebsleiter nach der Lektüre solcher Fälle am häufigsten fragen:
Wer ist für die CE-Kennzeichnung einer umgebauten Anlage verantwortlich?
Derjenige, der die Anlage als Gesamtheit herstellt oder wesentlich verändert. Entsteht durch den Umbau eine neue Funktionseinheit, gilt diese als neue Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie. Die Verantwortung liegt dann bei jenem Unternehmen, das diesen Umbau geplant und durchgeführt hat – auch wenn es sich selbst nur als „Monteur“ sieht. Als Betreiber sollten Sie diese Frage vor Auftragserteilung schriftlich klären.
Kann ein Betreiber für Mängel haften, die er nicht selbst verursacht hat?
Ja. Das österreichische Arbeitnehmerschutzrecht verpflichtet Betreiber, nur konforme und sichere Arbeitsmittel einzusetzen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, wer die Anlage errichtet hat. Wer eine nicht-konforme Anlage in Betrieb nimmt – auch gutgläubig –, kann im Schadensfall verwaltungsstrafrechtlich, zivilrechtlich und über den AUVA-Regress zur Verantwortung gezogen werden.
Was ist der AUVA-Regress und ab wann greift er?
Die Kosten eines Parteigutachtens hängen vom Umfang und der Komplexität des SachvDie AUVA übernimmt nach einem Arbeitsunfall zunächst alle anfallenden Kosten. Liegt ein grob fahrlässiger Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften vor, kann sie diese Kosten gemäß § 334 ASVG vom Dienstgeber zurückfordern. Je nach Schwere des Unfalls und Dauer der Behandlung kann das rasch in den sechs- bis siebenstelligen Bereich gehen.erhalts ab. In der Praxis liegen einfache Gutachten im vier-, komplexere im fünfstelligen Bereich. Verglichen mit einem ungünstigen Vergleich – wie dem siebenstelligen Schadensfall in Fall 2 – ist das Verhältnis fast immer eindeutig. Im Erstgespräch gebe ich eine realistische Einschätzung des Aufwands.
Was gilt als wesentliche Veränderung einer Maschine im Sinne der CE-Pflicht?
Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn durch den Umbau neue Gefährdungen entstehen oder das Sicherheitsniveau der ursprünglichen Maschine verändert wird. Entscheidend ist nicht, ob neue Teile eingebaut wurden, sondern ob die Gesamtheit der Maschine nach dem Umbau als neue Einheit zu betrachten ist. Diese Beurteilung sollte ein Sachverständiger vornehmen – vor der Inbetriebnahme.
Wie schütze ich mich als Betreiber bei Anlagen von Fremdfirmen?
Vertragliche Klarheit ist der wirksamste Schutz: Halten Sie schriftlich fest, wer die Herstellereigenschaft trägt, wer die Konformitätserklärung schuldet und welche Dokumente vor der Abnahme vorzulegen sind. Nehmen Sie keine Anlage ohne vollständige CE-Unterlagen in Betrieb. Bei komplexen Anlagen empfiehlt sich zusätzlich eine unabhängige technische Beurteilung – das dokumentiert Ihre Sorgfaltspflicht und schafft Rechtssicherheit.





